Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise - Kerstin Winkelbauer

April 1, 20200

Durch die Corona-Krise sind bereits große wirtschaftliche Schäden entstanden und werden noch entstehen. Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen beschlossen, um den durch die Corona-Krise Geschädigten entgegenzukommen.

Steuerbürger die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können

– Anträge auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern,

– Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen stellen.

An wen können die Anträge gestellt werden?

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Umsatzsteuer -> an das Finanzamt

Gewerbesteuer -> in der Regel an die Gemeinde

In welcher Form können die Anträge gestellt werden?

Anträge auf Steuerstundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen können formlos gestellt werden oder mit Hilfe dieses Formulares: https://mdfe.brandenburg.de/media_fast/4055/Steuererleichterungen_wegen_Auswirkungen_des_Coronavirus_25-03-2020.pdf .

Die Anträge können elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER oder schriftlich übermittelt werden. Telefonisch können leider keine Anträge gestellt werden.

Für welche Zeiträume können die Anträge gestellt werden?

Die Anträge können bis zum 31.12.2020 für Steuern gestellt werden, die bis zum 31.12.2020 bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden.

Anträge, die Steuern für die Zeit nach dem 31.12.2020 betreffen müssen besonders begründet werden.

Brauche ich Nachweise damit mein Antrag bewilligt wird?

Nein. Der Finanzverwaltung genügen plausible Angaben des Steuerbürgers, dass die Corona-Krise schwerwiegende Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Die Schäden müssen nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Die Finanzbeamten sind angewiesen bei der Prüfung der Voraussetzungen für Steuerstundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweis: Die Finanzämter verzichten bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige Steuern und die Erhebung von Säumniszuschlägen wenn der Steuerbürger unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Erläutern Sie dazu dem Finanzamt Ihre Situation.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur Antragstellung wegen Steuerstundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen oder Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen .

Quelle:

BMF, Schreiben vom 19.03.2020 und 01.04.2020

Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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Kerstin Winkelbauer – Ihre Steuerberaterin in Wustrau.

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